Die Satzung der Kinder-Direkthilfe

Satzung des Vereins

„Kinder – Direkthilfe – Korschenbroich e. V.“

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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kinder-Direkthilfe – Korschenbroich e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Korschenbroich und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere in der „Dritten Welt“. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Einrichtungen wie z. B. Kindergärten, Kinder- und Jugendheimen sowie Ausbildungs-werkstätten.
Zweck des Vereins ist darüber hinaus auch die Weitergabe von Mitteln an inländische, steuerlich als gemeinnützig anerkannte Körperschaften, deren Zweck insbesondere die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in der „Dritten Welt“ ist.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder inkl. Vorstand erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, wie
z. B. Aufwandsentschädigungen. Projektreisen hat jedes Mitglied selbst zu finanzieren. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Dem Verein können natürliche und juristische Personen beitreten, die seine Zielsetzung bejahen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit unterscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Verein kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde ausschließen. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss der Ausschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder bestätigt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Gelder werden zur Deckung laufender Verwaltungskosten verwendet.

§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
Dem Vorstand gehören ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und 2 Beisitzer an. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann weitere Personen mit der Bearbeitung besonderer Aufgaben beauftragen.
Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Vorstandsmit-gliedern vertreten werden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist nicht berechtigt, Verbindlichkeiten zu Lasten des Vereins einzugehen. Geldausgänge müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Möglichkeit der Wiederwahl ist gegeben.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder dem zweiten Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Der Wahrung dieser Form und Frist bedarf es nicht, wenn mindestens 2 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu einem anderen Verfahren schriftlich oder telefonisch (ist schriftlich zu dokumentieren) erklären. So können z.B. auch in besonderen Fällen Beschlüsse schriftlich oder telefonisch gefasst werden. Der Vorstand ist in jedem Falle mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters (siehe § 8 Abs.2).
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einzusetzen.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich während der ersten sechs Monate des Jahres schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Auf Verlangen eines Drittels aller Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet wird.
Sitzungsleiter ist stets der 1.Vorsitzende, bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich ergehen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit erfolgt eine zweite Mitgliederversammlung zwei Wochen später. Diese Versammlung ist beschluss-fähig.
Mitgliederversammlungen sind auch im schriftlichen Umlaufverfahren möglich, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder diesem Verfahren zustimmt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes

Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt

Wahl der zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Diese Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben das Recht und die Pflicht die Vereinskasse und die Buchführung jeweils nach Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Prüfer und der Erteilung der Entlastung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

§ 10 Stimmrecht
In den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied des Vereins stimmberechtigt. Es wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende.

§ 11 Satzungsänderung
Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Elterninitiative Kinderkrebshilfe, Bunzlauer Weg 31, 40627 Düsseldorf“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Korschenbroich, den 18.01.2015